Gewinn- und Verlustrechnung – Wikipedia
Verzinsung der Kapitaleinlage mit 4 %, der restliche Gewinn und der restliche Verlust wird laut HGB § 168(2) verteilt: In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, sowie in Ansehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ein den Umständen nach angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungen.